Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
AbwAG NRW§ 11 Festsetzen der Abgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/11#abs-1 (1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/11#abs-2 (2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG%20NRW/11#abs-3 (3) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 AbwAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 14.06.2022 – 14 K 6166/19Zitiert von 2
- VG Köln, 14.06.2022 – 14 K 2380/18Zitiert von 2
- VG Köln, 14.06.2022 – 14 K 6165/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.